Gesetz zur Reform der Untersuchungshaft (G-SIG: 11020212)
<strong>Bezug:</strong> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unschuldsvermutung (BVerfGE 19,342,347); Untersuchungen des Max-Planck-Instituts Siehe auch C74 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Abschaffung der Untersuchungshaft bei Jugendlichen, stattdessen Unterbringung in einem Erziehungsheim, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, Beschränkung der Untersuchungshaft bei Heranwachsenden und Erwachsenen auf Fälle mit einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als einem bzw. zwei Jahren, Streichung des Haftgrunds der Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO), Einschränkung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr, Beiordnung eines Verteidigers von Anfang an bei zu erwartendem Freiheitsentzug, Beschränkung der Untersuchungshaft bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf sechs Monate; Änderung versch. §§ Strafprozeßordnung und Jungendgerichtsgesetz sowie des § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Den Ländern entstehen zusätzliche Kosten, die durch Rückgang der Belegung von Untersuchungshaftanstalten aufgewogen werden. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Strafprozeßordnung/Änderung versch. §§ betr. Untersuchungshaft * Jugendgerichtsgesetz/Änderung versch. §§ betr. Untersuchungshaft * Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen/Änderung des § 2 StrEG betr. Untersuchungshaft * Jugendstrafrecht/Abschaffung der Untersuchungshaft für Jugendliche * Verteidiger im Strafverfahren/ Beiordnung bei Untersuchungshaft