Gesetz zur Reform der Liegenschaftsveräußerungen (Liegenschaftsveräußerungsreformgesetz)
Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage erforderliche Ermöglichung der Veräußerung von zu Wohnzwecken genutzten oder geeigneten bundeseigenen Grundstücken oder bei am Gemeinwohl orientierten Vorhaben abweichend vom Vollwert- und Höchstpreisverfahren, genereller Parlamentsvorbehalt;<br /> Änderung § 64 und Einfügung § 64a Bundeshaushaltsordnung sowie Änderung § 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben