Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Umsetzung eines neuen Leitbildes mit möglichst gemeinsamer Sorgetragung unter Berücksichtigung des Kindeswohls: Zugang des nicht mit der Kindsmutter verheirateten Vaters zur elterlichen Sorge auch bei fehlender Zustimmung der Mutter durch familiengerichtliche Entscheidung, Verpflichtungsmöglichkeit des Vaters durch die Mutter, Zugang des Vaters zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter bei erwartbarem Kindeswohl; vereinfachtes familiengerichtliches Verfahren; sonstige Folgeänderungen; Evaluation und Berichterstattung nach fünf Jahren;<br /> Neufassung §§ 1626a und 1671, Aufhebung § 1672 sowie Änderung versch. weiterer §§ Bürgerliches Gesetzbuch, Einfügung § 155a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Änderung § 14 Rechtspflegergesetz, Art. 224, 229 und 234 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie Änderung und Neufassung versch. §§ Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 betr. Zaunegger vs Deutschland (22028/04) ; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 betr. Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter (1 BvR 420/09)<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Geringfügige Verfahrensänderung betr. familiengerichtliche Entscheidung, rechtsförmliche Änderung;<br /> Änderung 155a FamFG sowie erneute Änderung Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche