Gesetz zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen
Zur Verwaltungsvereinfachung Reduzierung der im Rahmen der Wahlvorschläge zur Schöffenwahl mindestens zu benennenden Personen vom Doppelten auf das das Eineinhalbfache in Anlehnung an andere Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter; Übernahme für Jugendschöffen;<br /> Änderung § 36 Gerichtsverfassungsgesetz und § 35 Jugendgerichtsgesetz