Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Umsetzung der EU-Richtlinie betr. sog. verwaiste Werke: Sicherung des kulturellen Erbes durch Einräumung des Rechts der Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung an öffentliche und im Gemeinwohl errichtete Institutionen, Anwendungsbereich, Gebot der "sorgfältigen Suche" und ihrer Dokumentation sowie Digitalisierung bestimmter vergriffener Printwerke, Rechteverwaltung durch Verwertungsgesellschaften, Register vergriffener Werke beim DPMA; Einführung eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechtes für Autoren von mit überwiegend aus öffentlichen Mitteln geförderten Beiträgen in Periodika 12 Monate nach Erstveröffentlichung;<br /> Änderung §§ 38 und 63, Aufhebung § 61 alt sowie Einfügung §§ 61 neu und 61a bis 61c sowie § 137n und Anlage Urheberrechtsgesetz, Einfügung §§ 13d und 13e Urheberrechtswahrnehmungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Richtlinie 2012/28/EU vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299, 27.10.2012, S. 5)<br /> Siehe auch GESTA C061 und C071<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> redaktionelle Klarstellungen; Annahme einer Entschließung: Einzelvorgaben betr. Verbesserung der unentgeltlichen Verfügbarmachung von wissenschaftlichen Ergebnissen (Open Access), Prüfung weiterer Anpassungen des Urheberrechts betr. Wissenschaftsfreundlichkeit;<br /> Änderung § 61 neu Urheberrechtsgesetz sowie § 13d Urheberrechtswahrnehmungsgesetz