Gesetz zur Nutzung audio-visueller Aufzeichnungen in Strafprozessen
Verbesserung der Wahrheitsfindung im Strafprozess: Verpflichtung zur Ton-Bild-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmungen sowie der Hauptverhandlungen im ersten Rechtszug vor Landgerichten oder Oberlandesgerichten, Begrenzung der Verwertungsmöglichkeit in Revisionsverfahren;<br /> Änderung §§ 136, 273, 274 und 352 Strafprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA C114/C117