Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters
Beginn der Volljährigkeit mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, Ehemündigkeit des Mannes mit diesem Alter und Beibehaltung der Ehemündigkeit der Frau mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres;<br /> Änderung § 2 und zahlreicher weiterer §§ Bürgerliches Gesetzbuch sowie § 1 Ehegesetz, Folgeänderungen in verschiedenen weiteren Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drucksache 130/72<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Zusammenführung mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU, BT-Drucksache 07/206, Beginn der Ehemündigkeit für Mann und Frau einheitlich mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;<br /> Erneute Änderung § 1 EheGesetz, §§ 6, 8, 1633 Bürgerliches Gesetzbuch sowie verschiedener weiterer Gesetze<br /> <br /> Bezug: Gesetz zur Herabsetzung des Volljährigkeitsalters, GESTA B009<br /> <br /> <strong>Antrag des Vermittlungsausschusses: </strong>Regelung des Unterhaltsumfangs im Hinblick auf Kosten der Berufsausbildung und Kosten der Erziehung;<br /> Neufassung § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch