Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
<span>Aufhebung oder Umgestaltung dem Gemeinschaftsrecht widersprechender Vorschriften des Schornsteinfegerrechts ohne Einbußen bei Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Energieeinsparung oder Klimaschutz: Beibehaltung von Kehrbezirken, Übernahme von Kontrollaufgaben durch den Bezirksbevollmächtigten, weitgehend freie Auswahl des Schornsteinfegers durch den Grundeigentümer, Übergangsregelungen zur Überleitung des Handwerks in den Wettbewerb;<br /> Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (<strong>Schornsteinfeger-Handwerksgesetz</strong> – SchfHwG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung, Änderung und Aufhebung versch. §§ Schornsteinfegergesetz sowie Änderung §§ 6 und 165 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Im Vollzug entsteht dem Bund innerhalb des Kapitels 0904 aufzufangender finanzieller Aufwand durch Führung des Schornsteinfegerregisters.<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong><span>Bezeichnung "Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" für die "Bezirksbevollmächtigten", Änderung von Übergangregelungen zur Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister und Untersagung von Wartungsarbeiten, Verschärfung von Datenschutzbestimmungen</span><br /> <br /> <strong>Europäische Impulse:</strong> Anhängiges Vertragsverletzungsverfahren bezüglich des bisherigen Schornsteinfegergesetzes</span>