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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-251736

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Stage enactedUpdated 16d ago

Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand durch Umsetzung zweier EU-Richtlinien zur Prozesskostenhilfe und Verfahrensgarantien in Jugendstrafverfahren: Änderungen im Recht der notwendigen Verteidigung und Pflichtverteidigung einschließlich der Prozesskostenhilfe, umfassende Normierung von bisherigem Richterrecht und systematischere Strukturierung, Einbeziehung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, des Auslieferungsverkehrs außerhalb der EU sowie von Überstellungen zum IStGH;<br /> Änderung zahlr §§, Neufassung §§ 141 bis 144 sowie Einfügung §§ 141a und 143a Strafprozessordnung, Änderung verschl. §§, Neufassung §§ 40 und 53 sowie Einfügung § 83j Gesetz über die internationale Hilfe in Strafsachen, Änderung verschl. §§ und Neufassung § 31 IStGH-Gesetz sowie Änderungen einzelner §§ in weiteren 5 Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297, 04.11.2016, S. 1; L 91, 05.04.2017, S. 40) ; Richtlinie (EU) 2016/800 vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132, 21.05.2016, S. 1)<br /> Entschließung des Europäischen Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren<br /> Siehe auch GESTA 18. WP C120 und GESTA 19. WP C094<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Klarstellung zur Notwendigkeit eines ausdrücklichen Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers und zur Prüfpflicht der Staatsanwaltschaft auf Pflichtverteidigerbeiordnung, Verlängerung der Frist zur Beantragung eines Wechsels von beigeordnetem Pflichtverteidiger zu einem Wahlverteidiger;<br /> Änderung §§ 141, 142 und 143a Strafprozessordnung