Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
Grundlegende Reform des Mutterschutzrechts zur Anpassung an die geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen: Ausweitung auf alle Frauen in Beschäftigung, betrieblicher Berufsausbildung und Studium einschl. Scheinselbständiger, Interessenausgleich zwischen Gesundheitsschutz und selbstbestimmter Teilhabe am Erwerbsleben, Überarbeitung und Zusammenfassung der Kataloge unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, Beschäftigungsverbote und Verpflichtungen der Arbeitgeber, Einzeländerungen zur Weiterentwicklung (Geburt eines Kindes mit Behinderung, stille Geburt nach der 12. Schwangerschaftswoche); Ausschuss für Mutterschutz zur Erstellung praxisnaher Fachinformationen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Mutterschutzes; Berichterstattung zum 31. Januar 2021; Übertragung auf Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen des Bundes unmittelbar bei Umsetzungspflicht für die Bundesländer;<br /> Konstitutive Neufassung Mutterschutzgesetz unter dem Titel Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (<strong>Mutterschutzgesetz </strong>– MuSchG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 79 Bundesbeamtengesetz, Neufassung § 46 Beamtenstatusgesetz, Änderung § 30 Soldatengesetz und §§ 10 sowie 21i Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Folgeänderungen in weiteren 12 Gesetzen und 19 Rechtsverordnungen, Aufhebung Mutterschutzgesetz alte Fassung und Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Änderungen und rechtsförmliche Trennung betr. Nachtarbeit und Mehrarbeit (insbes. Teilzeitbeschäftigung und sog. Alleinarbeit) sowie Änderungen in den Bereichen getaktete Arbeit, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Mitteilungspflichten, Klarstellungen zur Tätigkeit mit Gefahrstoffen und zur Weitergeltung der arbeitsvertraglichen Rechte, Einführung einer bereichsspezifische Regelung betr. Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden sowie Genehmigungsvorbehalt für Tätigkeiten zwischen 20.00 und 22.00 Uhr; unmittelbare Anwendung einzelner neuer Schutzrechte; Annahme einer Entschließung: Erstellung von Hinweisen zum Gesetzesvollzug bis zum Inkrafttreten im Einvernehmen mit den Bundesländern;<br /> Einfügung §§ 5 neu, 25 neu und 28 neu sowie Änderung zahlr. §§ Mutterschutzgesetz neue Fassung sowie zusätzliche Änderung § 24i Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 6 und 9 Mutterschutzgesetz alte Fassung und Anlage 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz; erneute Folgeänderungen in 6 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen, Verzicht auf eine sowie zusätzliche Folgeänderung in jeweils einem Gesetz