Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens (G-SIG: 12020242)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B12, B23, B28, B42 und B48 <br><br><b>Inhalt:</b> Ausschöpfung aller legislatorischen und administrativen Möglichkeiten zur Beschleunigung der Asylverfahren: Asylantragstellung nur noch beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Unterbringung der Asylbewerber für die Dauer von 6 Wochen in zentralen Aufnahmeeinrichtungen der Länder, ggf. Erlaß von Abschiebungsandrohungen durch das Bundesamt, Straffung der Gerichtsverfahren durch Verkürzung der Klage- und Begründungsfristen, Einführung von Präklusionsregelungen, Entscheidungen durch den Einzelrichter, Zulässigkeit von Berufungen nur noch auf Annahme durch die Obergerichte; Neufassung des Asylverfahrensgesetzes als Art. 1 der Vorlage, Änderung zahlreicher §§ des Ausländergesetzes, Änderung § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Bund und Länder werden mit Mehrkosten belastet. Einsparungen sind nicht bezifferbar. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderungen und Ergänzungen in zahlreichen Punkten, u.a. Erlaubnis zur Durchsuchung eines Ausländers und etwaiger von ihm mitgeführter Sachen zur Sicherung seiner Identität, Rechtsstellung der Familienangehörigen eines Asylberechtigten, Regelungen zur zügigen Durchführung der Verfahren; Anfügung eines Art. 4a betr. Übergangsregelungen bis zum 31.3.1993. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge/ Asylantragstellung nur noch beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge * Sammellager für Ausländer/Unterbringung der Asylbewerber für 6 Wochen in Sammellagern * Abschiebung von Ausländern/Abschiebung von Asylbewerbern durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge * Ausländergesetz/Änderung zahlreicher §§ AuslG betr. Beschleunigung von Asylverfahren * Verwaltungsgerichtsordnung/Änderung § 52 VwGO betr. Beschleunigung von Asylverfahren * Durchsuchung/Durchsuchung von Asylbewerbern zur Sicherung ihrer Identität * Familienzusammenführung/Rechtsstellung der Familienangehörigen von Asylberechtigten