Gesetz zur Neuregelung der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer (G-SIG: 13020475)
<b>Bezug:</b> Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/ 91 und 2 BvR 552/91) Siehe auch D027, D030 und D032 <br><br><b>Inhalt:</b> Neubewertung des Grundbesitzes für Vermögen- und Erbschaftsteuerzwecke in einem je nach Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen, Privat- oder Betriebsvermögen sachgerechten Verfahren; Reform der Vermögensteuer: Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens durch Erhöhung der persönlichen Freibeträge für natürliche Personen auf 350 000 DM und für mitveranlagte Kinder auf 100 000 DM, Schutz des Familienguts durch Fortführung des Ehegattenfreibetrags im Todesfall durch den überlebenden Ehegatten, Erhöhung des Freibetrags für Betriebsvermögen auf 1 Mio DM, keine Erhöhung des Bewertungsabschlags für das übrige Betriebsvermögen; Reform der Erbschaftsteuer: Neueinführung eines generellen Freibetrags auf den Nachlaß in Höhe von 400 000 DM für enge Familienangehörige, Wegfall der persönlichen Freibeträge, Festsetzung des Versorgungsfreibetrags für Ehegatten und Kinder auf einheitlich 100 000 DM, auch für Kinder, die nach dem Tod eines Elternteils in häuslicher Gemeinschaft mit dem überlebenden Elternteil leben und keinen eigenen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen können, Einfügung eines zusätzlichen Versorgungsfreibetrags von 100 000 DM für überlebende Ehegatten ab dem 60. Lebensjahr und Schwerbehinderte, Anhebung des Freibetrags für Betriebsvermögen auf 1 Mio DM, Reduktion auf zwei Steuerklassen für Familienangehörige und andere Erben, Gleichstellung von Lebensgemeinschaften, unehelichen, Adoptiv- und Pflegekindern mit ehelichen Partnerschaften und Kindern, Reduktion der Staffelung im Stufentarif und abgesenkte Steuersätze; Änderung des Bewertungsgesetzes, Änderung der §§ 6, 14, 19 und 25, Streichung des § 7 und Aufhebung der §§ 24b und 24c Vermögensteuergesetz, Änderung der §§ 12 bis 17 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz; Neufassungsermächtigung. Der Gesetzentwurf führt zu Steuermehreinnahmen der Länder von insgesamt 11,054 Mrd DM, davon 5,005 Mrd DM aus der Vermögensteuer und 6,049 Mrd DM aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Erbschaftsteuer/Gesetz zur Neuregelung der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer * Grundstückswert/Neubewertung des Grundbesitzes für Vermögen- und Erbschaftsteuerzwecke * Bewertungsgesetz/Änderung BewG durch Gesetz zur Neuregelung der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer * Vermögensteuergesetz/Änderung der §§ 6, 14, 19 und 25, Streichung § 7, Aufhebung der §§ 24b und 24c VStG durch Gesetz zur Neuregelung der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer * Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz/Änderung der §§ 12 bis 17 ErbStG durch Gesetz zur Neuregelung der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer