Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
Zusammenführung von Handlungsverantwortung und Pflicht zur Finanzierungssicherung: Erhalt der Zuständigkeit der Kernkraftwerksbetreiber für die gesamte Abwicklung und Finanzierung von Stilllegung, Rückbau und fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle bei zukünftiger Bundesverantwortung für Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung, Einzahlung von Grundbetrag und optionalem Risikoaufschlag in den zu errichtenden Entsorgungsfonds durch die Betreiber, Neuregelung der Nachhaftung für verbleibende Pflichten der Stilllegung und des Rückbaus der KKW, behördlicher Auskunftsanspruch zur Höhe der Rückstellungen; Evaluierung der beabsichtigten Wirkungen bis spätestens 2021;<br /> Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (<strong>Entsorgungsfondsgesetz</strong> – EntsorgFondsG) als Art. 1, Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (<strong>Entsorgungsübergangsgesetz</strong>) als Art. 2, Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (<strong>Transparenzgesetz</strong>) als Art. 7 sowie Gesetz zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (<strong>Nachhaftungsgesetz</strong>) als Art. 8 der Vorlage, Änderung §§ 2d, 7, 9a und 21b Atomgesetz, § 22 Standortauswahlgesetz, §§ 2 und 6 Endlagervorausleistungsverordnung sowie §§ 73 und 78 Strahlenschutzverordnung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Abschlussbericht der am 14. Oktober 2015 eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstieges (KFK) vom 27. April 2016<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und SPD auf BT-Drs 18/10469 GESTA E048 (weiterer Vorgangsablauf siehe dort)