Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
Zusammenführung von Handlungsverantwortung und Pflicht zur Finanzierungssicherung: Erhalt der Zuständigkeit der Kernkraftwerksbetreiber für die gesamte Abwicklung und Finanzierung von Stilllegung, Rückbau und fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle bei zukünftiger Bundesverantwortung für Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung, Einzahlung von Grundbetrag und optionalem Risikoaufschlag in den zu errichtenden Entsorgungsfonds durch die Betreiber, Neuregelung der Nachhaftung für verbleibende Pflichten der Stilllegung und des Rückbaus der KKW, behördlicher Auskunftsanspruch zur Höhe der Rückstellungen; Evaluierung der beabsichtigten Wirkungen bis spätestens 2021;<br /> Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (<strong>Entsorgungsfondsgesetz</strong> – EntsorgFondsG) als Art. 1, Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (<strong>Entsorgungsübergangsgesetz</strong>) als Art. 2, Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (<strong>Transparenzgesetz</strong>) als Art. 7 sowie Gesetz zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (<strong>Nachhaftungsgesetz</strong>) als Art. 8 der Vorlage, Änderung §§ 2d, 7, 9a und 21b Atomgesetz, § 22 Standortauswahlgesetz, §§ 2 und 6 Endlagervorausleistungsverordnung sowie §§ 73 und 78 Strahlenschutzverordnung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Abschlussbericht der am 14. Oktober 2015 eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstieges (KFK) vom 27. April 2016<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 620/16 GESTA E047<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Klarstellungen, sachliche und redaktionelle Änderungen betr. Aufgaben, Zweck und Kuratorium des Fonds, Einzahlungsbeiträge und Nachschusspflichten, Finanzierungsverantwortung von Anlagenbetreibern, Pflichten von Zwischenlagerbetreibern sowie Betriebskostenerstattung; jährliche Berichtspflicht der Bunderegierung, Ermächtigung für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit AKW-Betreibern; Annahme einer Entschließung betr. Verhandlungsziele zur dauerhaften Befriedung des Themenbereichs Atomausstieg: Berücksichtigung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 6. Dezember 2016, Rücknahme aller anhängigen Klagen und Rechtsbehelfe, Anlagerichtlinien des Fonds, Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Übertragung der beschlossenen Regelungen auf andere vorausleistungspflichtige Betreiber stillgelegter Anlagen zur Brennstoffversorgung