Gesetz zur Modifikation der Fristenregelung bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
Flexibilisierung der Fristvorschriften bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung: Einführung einer einmaligen Fristverlängerungsmöglichkeit um fünf Monate und rechtsförmige Umgestaltung durch Verlagerung der Vorschrift in die Strafprozessordnung;<br /> Änderung §§ 66a Strafgesetzbuch und 275a Strafprozessordnung<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2006 und vom 11. September 2007 zur Fristbestimmung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung (3 StR 269/06 und 3 StR 323/07)