Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
Beschleunigung und Verbesserung von gerichtlichen Strafverfahren: Verfahrensvereinfachungen (in den Bereichen missbräuchliche Befangenheitsanträge oder Beweisanträge sowie Besetzungsrügen, Bündelung von Nebenklagevertretungen, Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Mutterschutz und Elternzeit, Verbot der Gesichtsverhüllung in Hauptverhandlungen), Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse (Ausweitung der TKÜ bei Wohnungseinbrüchen, Zulässigkeit der Bestimmung von Haarfarbe, Augenfarbe, Hautfarbe und Alter bei unbekannten DNA-Spuren sowie Erleichterung der Datenübermittlung der Führungsaufsichtsstellen), Stärkung des Opferschutzes bei Sexualstraftaten (audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung auch erwachsender Opfer, privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistandes) sowie Festlegung bundesweit einheitlicher persönlicher und fachlicher Anforderungen an Gerichtsdolmetscher; Einschränkung von Grundrechten betr. Fernmeldegeheimnis;<br /> Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (<strong>Gerichtsdolmetschergesetz</strong> – GDolmG) als Art. 5 der Vorlage, Änderung zahlr. §§ sowie Neufassung § 29 und Einfügung § 397b Strafprozessordnung, Änderung §§ 212, 135, 176 und 189 Gerichtsverfassungsgesetz sowie § 10 Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz und Einfügung § 53a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens, BT-Drs 19/10388<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 532/19 GESTA C114<br /> Siehe auch GESTA C077<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> redaktionelle Änderungen und Klarstellungen (u.a. Verweisanpassung betr. früher inkrafttretendes Gesetz), Bestellung von Opferanwälten bei sämtlichen Vergewaltigungstatbeständen auch in Jugendgerichtsverfahren; Verlängerung des Einführungszeitraums betr. Gerichtsdolmetschergesetz;<br /> erneute Änderung §§ 81a, 244 und 487 Strafprozessordnung sowie zusätzliche Änderung § 80 Jugendgerichtsgesetz<br /> <br /> Bezug: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, s. GESTA C044