Gesetz zur Herabsetzung des Volljährigkeitsalters
Beginn der Volljährigkeit mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, Ehemündigkeit des Mannes mit diesem Alter und Beibehaltung der Ehemündigkeit der Frau mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres;<br /> Änderung § 2 und zahlreicher weiterer §§ Bürgerliches Gesetzbuch sowie § 1 Ehegesetz, Folgeänderungen in verschiedenen weiteren Gesetzen<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Zusammenführung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 07/117, Beginn der Ehemündigkeit für Mann und Frau einheitlich mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres<br /> <br /> Bezug: Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters, GESTA C009