Gesetz zur Herabsetzung des Einberufungshöchstalters (G-SIG: 12020434)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch H06 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Festschreibung der bisherigen administrativen Praxis, nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einzuberufen; Änderung der §§ 5 und 12 Wehrpflichtgesetz sowie Änderung § 24 Zivildienstgesetz. Die Kosten sind nicht quantifizierbar, die Regelungen des Gesetzes wirken sich eher kostensenkend aus. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Zivildienstleistender/Gesetz zur Herabsetzung des Einberufungshöchstalters * Wehrpflichtgesetz/Änderung der §§ 5 und 12 WehrpflichtG betr. Herabsetzung des Einberufungsalters * Zivildienstgesetz/Änderung § 24 ZDG betr. Herabsetzung des Einberufungsalters