Gesetz zur Fortsetzung der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen (G-SIG: 00020183)
<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit der BT-Initiative der CDU/CSU B27 (BT-Drs 08/1532) und der Regierungsvorlage B22 (BT-Drs 08/2078) u.d.T. "Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (29. ÄndG LAG)", Fortgang siehe bei B22<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und anderer Kriegsfolgengesetze: Erweiterung der Antragsfrist für die Gewährung von Aufbaudarlehen an Vertriebene und Flüchtlinge von 5 auf 10 Jahre.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Flüchtling/Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (29. ÄndG LAG) * Aufbaudarlehen/ Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (29. ÄndG LAG) * Lastenausgleichsgesetz/Änderung § 5 betr Erweiterung der Antragsfrist für die Gewährung von Aufbaudarlehen an Vertriebene und Flüchtlinge von 5 auf 10 Jahre * Reparationsschädengesetz/Änderung § 45 betr Erweiterung der Antragsfrist für die Gewährung von Aufbaudarlehen an Vertriebene und Flüchtlinge von 5 auf 10 Jahre * Häftlingshilfegesetz/Änderung § 9 betr Erweiterung der Antragsfrist für die Gewährung von Aufbaudarlehen an Vertriebene und Flüchtlinge von 5 auf 10 Jahre * Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz/Änderung §§ 28, 29 und 30 betr Erweiterung der Antragsfrist für die Gewährung von Aufbaudarlehen an Vertriebene und Flüchtlinge von 5 auf 10 Jahre * Bundesvertriebenengesetz/Änderung § 46 betr Erweiterung der Antragsfrist für die Gewährung von Aufbaudarlehen an Vertriebene und Flüchtlinge von 5 auf 10 Jahre