Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
<span>Maßnahmen zur kurzfristigen Bereinigung der Bilanzen von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten von risikobehafteten strukturierten Wertpapieren: Möglichkeit der Übertragung an Zweckgesellschaften ("Bad Banks") mit Abschlag vom Buchwert gegen vom Finanzmarktstabilisierungsfonds garantierte Anleihen;<br /> Änderung §§ 3a, 4, 9 und 10 sowie Einfügung §§ 6a bis 6d Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz<br /> <br /> Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span><span>Sicherstellung klaren Bilanzabgangs, größere Flexibilität beim Abschlag, steuerrechtliche Sonderregelungen, Besserstellung und Haftungsbegrenzung für Sparkassen, Haftungsregelungen für Alteigentümer zur Minimierung unkalkulierbarer Haushaltsrisiken u. a.; Folgeänderungen und Klarstellungen</span><br /> <br /> <strong>Bezug: </strong>Notwendigkeit der Fortentwicklung der bisher geschaffenen Rahmenbedingungen zur Finanzmarktstabilisierung<br /> Siehe auch D083, D097 und</span> D101<br /> <span>Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs </span>442/09 D112