Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Verbesserung der Rahmenbedingungen der Freiwilligendienste; Erhöhung und Flexibilisierung des freiwilligen Jahres auf maximal 24 Monate und Umbenennung des "freiwilligen sozialen Jahres" in "freiwilliger sozialer Dienst" und des "freiwilligen ökologischen Jahres" in "freiwilliger ökologischer Dienst", Klarstellung zu vertraglichen Rechten und Pflichten der Einsatzstellen im Inland; Jugendfreiwilligendienst auch im Ausland;<br /> Konstitutive Neufassung Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres sowie Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres durch Zusammenfassung in Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (<strong>Jugendfreiwilligendienstegesetz</strong> - JFDG) als Art. 1 der Vorlage, Folgeänderung in weiteren 12 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen, Aufhebung Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres alte Fassung sowie Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres alte Fassung<br /> <br /> Es entstehen Kosten in Höhe von ca. 1 Mio. Euro durch Kindergeldzahlung sowie z.Zt. noch nicht bezifferbare weitere Kosten für Annexleistungen zum Kindergeld.<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Beibehaltung der Bezeichnungen "Freiwilliges soziales Jahr" und "Freiwilliges ökologisches Jahr", zeitliche Ausnahmeregelungen, Regelungen zum Programm "weltwärts", Träger der Freiwilligendienste als Unternehmer im Sinne des Unfallversicherungsrechts; Annahme einer Entschließung: verstärkte Gewinnung von Jugendliche mit Migrationshintergrund sowie von benachteiligten Jugendlichen für Jugendfreiwilligendienste sowie von Migrantenselbsthilfeorganisationen als Träger und Einsatzstellen der Freiwilligendienste