Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (G-SIG: 16019090)
<span style="font-weight: bold;">Inhalt:</span> Weiterentwicklung der Winterbauförderung, Verstetigung der Beschäftigungsverhältnisse durch Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld im Winter in allen Wirtschaftsbranchen mit hohen saisonbedingten Arbeitsausfällen, ergänzende Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Finanzierung durch eine branchenspezifische Umlage;<br /> Änderung versch. Gesetze und Verordnungen<br /> <br /> Mehrausgaben der Bundesagentur für Arbeit für das Saison- Kurzarbeitergeld stehen voraussichtlich höhere Einsparungen bei den Ausgaben für das Arbeitslosengeld gegenüber.<br /> <br style="font-weight: bold;" /> <span style="font-weight: bold;">Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</span> Überprüfung der Wirkungen auf Arbeitsmarkt und Finanzen nach zwei Förderperioden im Baugewerbe, Möglichkeit der Ausweitung auf andere saisonal geprägte Branchen ab 2008 nur mit Einverständnis der jeweiligen Tarifvertragsparteien.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Nebenschlagwörter: </span>Beschäftigungspolitik/Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Arbeitsförderung/Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Kurzarbeitergeld/Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld im Winter in Wirtschaftsbranchen mit hohen saisonbedingten Arbeitsausfällen * Sozialgesetzbuch III/Änderung der Inhaltsübersicht und versch. §§ SGB III sowie § 3 Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Sozialgesetzbuch I/Änderung § 19 SGB I betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Sozialgesetzbuch IV/ Änderung §§ 18a, 18b und 28e SGB IV betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Sozialgesetzbuch V/Änderung versch. §§ SGB V betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Sozialgesetzbuch VI/Änderung §§ 1,20,163 und 168 SGB VI betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Sozialgesetzbuch VII/ Änderung §§ 45,47 und 52 SGB VII betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Sozialgesetzbuch IX/Änderung § 47 SGB IX betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Sozialgesetzbuch XI/Änderung §§ 20,58,60 und 61 SGB XI betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Infektionsschutzgesetz/ Änderung § 56 IfSG betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Aufwendungsausgleichsgesetz/Änderung § 7 Aufwendungsausgleichungsgesetz betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Arbeitnehmer-Entsendegesetz/Änderung §§ 1,1a und 5 AEntG betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Altersteilzeitgesetz/Änderung § 10 Altersteilzeitgesetz betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Bundesversorgungsgesetz/Änderung § 16 BVG betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Bundesausbildungsförderungsgesetz/Änderung § 1 Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des BAföG betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Dritte Lastenausgleichsleistungen-Verordnung/ Änderung § 21 3. LeistungsDV-LA betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe/Änderung § 1 Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Berufsschadensausgleichsverordnung/Änderung § 9 BSchAV betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk/ Änderung § 1 Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackierhandwerk betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Sonderversorgungsleistungsverordnung/Änderung § 3 SVersLV betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Ausgleichsrentenverordnung/Änderung § 2 AusglV betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung * Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk/Änderung § 1 Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk betr. Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung