Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden
Stärkung des Klimaschutzes im Bauplanungsrecht: Klimaschutzklausel als Grundsatz der Bauleitplanung und als Gegenstand des Flächennutzungsplans, Einzelmaßnahmen in den Bereichen Repowering von Windenergieanlagen ("Aufräumen der Landschaft"), Solaranlagen an oder auf Gebäuden, Ausweitung des Bebauungsplans sowie des städtebaulichen Vertrages betr. Energieanlagen, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und Stadtumbau, planungsrechtliche Absicherung nachträglicher Wärmedämmung ;<br /> Änderung versch. §§ und Einfügung §§ 248 und 249 Baugesetzbuch sowie Änderung Anlage Planzeichenverordnung 1990 und Änderung des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Planzeichenverordnung bzw. PlanZV<br /> <br /> Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zum Klimaschutz<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 344/11 J016<br /> Energiekonzept der Bundesregierung mit Leitlinien für die Energiepolitik bis 2050 (s. BT-Drs 17/3049)<br /> Weitere Gesetze des Gesamtpakets zum Atomausstieg bis 2022: N025/N027, N026/N028, E020/E023, E021/E022, D047/D050, D048/D049, J015/J012