Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung durch bundesweite Einführung einer Anwendungspflicht für Rechtsanwälte spätestens zum 1. Januar 2022: technologieoffene bundeseinheitliche Regelung in den Verfahrensordnungen betr. gesicherte elektronische Kommunikationsmittel neben De-Mail und sog. elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), Fortentwicklung des Zustellungsrechtes, elektronisches Anwaltspostfach bei der Bundesrechtsanwaltskammer, Anpassung von Beweisvorschriften (Scanprodukt öffentlicher Urkunden, elektronisch zugestellte Dokumente); gesetzliche Festschreibung betr. Barrierefreiheit von Dokumenten in gerichtlichen Verfahren gem. UN-Behindertenrechtskonvention;<br /> Änderung, Neufassung und Einfügung zahlr §§ in 12 Gesetzen, Folgeänderungen in weiteren 10 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA C128 sowie GESTA 18. WP C078<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Änderungen in den Bereichen Verwendung des EGVP durch Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, maschinelle Beglaubigungen von zuzustellenden Schriftstücken und elektronischer Zustellungsnachweis, Echtheitsanschein bei De-Mail, Verwendung der maschinellen Formulare in weiteren Gerichtsbarkeiten und Barrierefreiheit; Unterbindung der Verhinderung von Grundsatzentscheidungen des BGH als Revisionsinstanz durch Einschränkung des Verfügungsgrundsatzes, Verfahrensvorschriften;<br /> Zusätzliche Änderung §§ 555, 556, 169, 697 und 1088 sowie Änderung und erneute Änderung einzelner §§ Zivilprozessordnung, Änderung und erneute Änderung einzelner §§ in weiteren 6 Gesetzen, erneute Folgeänderungen in weiteren 5 Gesetzen; Verordnungsermächtigung