Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung durch stufenweise flächendeckende Einführung einer Anwendungspflicht für "professionelle Einreicher": Einzelmaßnahmen in den Bereichen besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei der Bundesrechtsanwaltskammer und Nutzungspflicht elektronischen Rechtsverkehrs, Empfangsbekenntnis, Zulassung weiterer elektronischer Identifikationsverfahren und neue Organisationssignatur, Akteneinsicht und Akten in Papierform, elektronisches Schutzschriftenregister, Papierbekanntmachungen und Papierveröffentlichungen, Übermittlungsgebühren und Gebührenanreize; Mahnverfahren bei Arbeitsgerichten;<br /> Unmittelbare Änderung, Neufassung und Einfügung zahlr. §§ in 27 Gesetzen, Vorratsbeschluss betr. erneute Änderung von 6 Gesetzen 10 Jahre nach Inkrafttreten; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Bericht des Landes Niedersachsen zum Sachstand des elektronischen Rechtsverkehrs in der deutschen Justiz vom 24. März 2010<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Änderung durch BR-Beschluss:</span> Anpassungen in den Bereichen Identitätsfeststellung des Absenders und elektronische Signatur, Zulässigkeit von Pilotprojekten, Ausfertigung gerichtlicher Urteile und Sicherung papierner Originalurkunden, Beweiskraft versandter elektronischer Nachrichten und gescannter öffentlicher Urkunden, maschinelle Lesbarkeit sämtlicher Schriftstücke im Mahnverfahren sowie Barrierefreiheit;<br /> Erneute Änderung zahlr. §§ in versch. Gesetzen sowie zusätzliche Einfügung § 371b Zivilprozessordnung<br /> <br /> Bezug: Siehe auch C151