... Gesetz zur Förderung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften
Förderung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft durch Begrenzung des externen ministeriellen Einzelfall-Weisungsrechts auf rechtswidrige oder fehlerhafte staatsanwaltschaftliche Entscheidungen oder Sachbehandlungen, Anhörungs-, Begründungs- und Dokumentationspflichten, Beibehaltung des internen sowie des externen allgemeinen Weisungsrechts;<br /> Änderung § 147 Gerichtsverfassungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA C087