Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
Schließung der Entgeltlücke bei gleicher und gleichwertiger Tätigkeit (sog. bereinigte Entgeltlücke): Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs bei Betrieben über 200 Beschäftigten zur Überprüfung der Entgeltgleichheit und Rechte des Betriebsrates, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit bei mehr als 500 Beschäftigten, Berichtspflichten für Arbeitgeber und Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten, laufende Evaluation des Gesetzes und Berichterstattung durch die Bundesregierung erstmals nach 2 Jahren; Verpflichtung zur geschlechtersensiblen Berufsberatung<br /> Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (<strong>Entgelttransparenzgesetz</strong> – EntgTranspG) als Art. 1 der Vorlage und Änderung § 29 Drittes Buch Sozialgesetzbuch