Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern (G-SIG: 10020078)
<b>Inhalt:</b> Abbau von Rückkehrhemmnissen, gezielte Rückkehrhilfe, Einlösung individueller Ansprüche unter Vermeidung von Mitnahmeeffekten, zeitliche Befristung; Änderung § 27 ArVNG, § 26 AnVNG, § 19 KnVNG, §§ 3 und 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, §§ 10 und 52 EStG, §§ 2 und 10 WoPG, §§ 1 und 8 SparPG und §§ 2 und 17 VermBG. Dem Bund entstehen Kosten für die Rückkehrhilfe, für die staatlich begünstigten Sparleistungen und die Beitragserstattung in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie bei den übrigen Rentenversicherungsträgern in der Größenordnung von 155 Mio DM für 1983, 680 Mio DM für 1984. Demgegenüber stehen Einsparungen von 340 Mio DM für 1985 und 275 Mio DM für 1986 bis 1987. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der frühestmögliche Zeitpunkt von dem ab der ausländische Arbeitnehmer den Geltungsbereich des Gesetzes verlassen kann, ist der 30.10.83, wenn Arbeitnehmer infolge Betriebsstillegung oder Konkurs arbeitslos geworden sind. Bei Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe durch Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten sechs Monate Anspruch auf Kurzarbeitergeld stellen konnten, muß der Anspruch ununterbrochen bestanden haben und mindestens 20 v.H. der betrieblichen Arbeitszeit umfaßt haben. Verläßt der Arbeitnehmer erst einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und später als einen Monat nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindern sich die Beträge um 1500 DM bzw. 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle Tatsachen, die für den Anspruch auf Rückkehrhilfe relevant sind, zu bescheinigen. Die Beratung und Unterrichtung der rückkehrwilligen Ausländer wird verstärkt. Die Mehrkosten steigen um 0,5 Mio DM jährlich durch die Regelung der Beratung (Art. 1, Par. 5b). <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausländer/Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung § 27 ArVNG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung § 26 AnVNG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz/Änderung von Artikel 2 § 19 KnVNG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Betriebliche Altersversorgung/Änderung §§ 3 und 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Einkommensteuergesetz/Änderung §§ 10 und 52 EStG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Wohnungsbau-Prämiengesetz/ Änderung §§ 2 und 10 WoPG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Spar-Prämiengesetz/Änderung §§ 1 und 8 SparPG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern * Vermögensbildungsgesetz/Änderung §§ 2 und 17 VermBG betr. Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern