Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
<span>Anpassung des Fördermechanismus zum Ausbau der KWK im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz, Verdoppelung des Anteils an der Gesamtstromerzeugung auf 25 % bis 2020: Befristeter Schutz und Förderung von Modernisierung und Neubau von KWK-Anlagen, Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle, Förderung von Aus- und Neubau von durch KWK-Anlagen gespeisten Wärmenetzen; Umsetzung der EU-KWK-Richtlinie 2004/8/EG;<br /> Änderung und Einfügung versch. §§ Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Änderung versch. §§ Energiewirtschaftsgesetz sowie § 3 Preisklauselgesetz<br /> <br /> Es ergeben sich keine zusätzlichen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Der erhöhte Vollzugsaufwand kann zum Teil kompensiert werden.<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Änderungen zu Anmeldefrist und Mittelverwendung, Förderumfang und –höhe, Wärmenetzausbau, Anschluss- und Abnahmeverpflichtung sowie zur Zwischenprüfung, Festlegung des 25-%-Ziels im Gesetz, redaktionelle Änderungen und Klarstellungen; Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG; <br /> Änderung § 3 Gesetz über die Energiestatistik<br /> <br /> <strong>Bezug: </strong>Integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung vom 24. August 2007<br /> <br /> <strong>Europäische Impulse: </strong>Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EG Nr. L 52, 21.2.2004, S. 50), Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 114, 27.04.2006, S. 64)</span>