Gesetz zur Förderung der Integration von auf Dauer bleibeberechtigten Ausländern (Integrationsgesetz - IntegG) (G-SIG: 14019488)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B099 und B101 <br><br><b>Inhalt:</b> Verpflichtung von in Deutschland lebenden Ausländern zur Teilnahme an einem Eingliederungsprogramm (Integrationskurs) als Voraussetzung für den Erwerb einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis/ Aufenthaltsberechtigung, wesentliche Inhalte: Kenntnisse der deutschen Sprache, der Grundzüge der Rechtsordnung sowie gesellschaftliche und berufliche Orientierung, Verkürzung von Wartezeiten für Ausländer durch Nachweis integrativer Leistungen; Einfügung §§ 5a und 5b, Änderung versch. §§ Ausländergesetz, § 7a Aufenthaltsgesetz/EWG, § 286 3. Buch Sozialgesetzbuch, § 3 Arbeitsgenehmigungsverordnung sowie von § 120 Bundessozialhilfegesetz. Durch die Unterstützung von Sprachkursen oder ähnlichen Integrationsfördermaßnahmen können Kosten entstehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausländer/Gesetz zur Förderung der Integration von auf Dauer bleibeberechtigten Ausländern * Aufenthaltsrecht/Gesetz zur Förderung der Integration von auf Dauer bleibeberechtigten Ausländern * Ausländergesetz/Einfügung §§ 5a und 5b, Änderung versch. §§ AuslG betr. Integrationsgesetz * Aufenthaltsgesetz/EWG/Änderung § 7a Aufenthaltsgesetz/EWG betr. Integrationsgesetz * Sozialgesetzbuch III/Änderung § 286 SGB III betr. Integrationsgesetz * Arbeitsgenehmigungsverordnung/Änderung § 3 ArGV betr. Integrationsgesetz * Bundessozialhilfegesetz/Änderung § 120 BSHG betr. Integrationsgesetz