Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe (G-SIG: 13020705)
<b>Bezug:</b> Einführung des Winterausfallgelds s. G034 Siehe auch G001, G003, G025, G071 und G072 <br><br><b>Inhalt:</b> Gewährung von Winterausfallgeld anfangend mit der 121. witterungsbedingten Ausfallstunde durch die Bundesanstalt für Arbeit, Umlagefinanzierung für den vorangehenden Zeitraum in Verbindung mit Arbeitszeitkonten (Vor- und Nacharbeit); Änderung versch. §§ Arbeitsförderungsgesetz, § 1 Wintergeld-Umlageverordnung sowie Änderung und Ergänzung versch. §§ 3. Buch Sozialgesetzbuch. Der Bundesanstalt für Arbeit entstehen je nach Witterung Mehrkosten in Höhe von ca. 70 Mio DM im Jahr, denen Minderausgaben beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld gegenüberstehen. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Klarstellungen betr. Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Winterausfallgeld-Vorausleistung. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bauwirtschaft/Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe * Beschäftigung/Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe * Arbeitsförderungsgesetz/Änderung versch. §§ AFG betr. Winterausfallgeld * Wintergeld-Umlageverordnung/ Änderung § 1 Wintergeld-Umlageverordnung betr. Winterausfallgeld * Sozialgesetzbuch III/Änderung und Ergänzung versch. §§ SGB III betr. Winterausfallgeld