Gesetz zur Förderung der ambulanten Hospizarbeit (G-SIG: 14019481)
<b>Bezug:</b> Siehe auch M028 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 39a 5. Buch Sozialgesetzbuch: Abschluss einer bundeseinheitlichen Rahmenempfehlung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der ambulanten Hospizdienste über Art und Umfang der zu fördernden Dienste. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten. Der gesetzlichen Krankenversicherung kann ein rechnerischer Mehraufwand von jährlich etwa 40 Mio DM entstehen. Demgegenüber sind Einsparungen im Krankenhausbereich zu erwarten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Hauspflege/Gesetz zur Förderung der ambulanten Hospizarbeit * Sozialgesetzbuch V/Änderung § 39a SGB V betr. Förderung der ambulanten Hospizarbeit * Krankenkasse/Krankenkassenleistungen für ambulante Hospizdienste