Gesetz zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
Optimierung der Personalverwendung nach zunehmendem EDV-Einsatz durch Ausweitung der Aufgabenübertragung: Öffnungsklausel zur Möglichkeit einer Aufgabenübertragung von richterlichen Aufgaben auf Richter im Bereich der Nachlasssachen sowie von Rechtspflegeraufgaben auf Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Bereich der Kosten- und Vergütungsfestsetzung;<br /> Änderung §§ 19 und 36b Rechtspflegergesetz