Gesetz zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung (G-SIG: 11020097)
<b>Bezug:</b> Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (2 BvR 909/ 82 u.a.) Siehe auch Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987 (GESTA 10.WP G69, Abschlußband S. 405) <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung und Ergänzung versch. §§ KSVG: Beibehaltung des einheitlichen Abgabesatzes von 5 v.H. bei der Künstlersozialabgabe im Jahre 1988, Anpassung des Bundeszuschusses an die Höhe des Selbstvermarktungsanteils (25 v.H. der Ausgaben der Künstlersozialkasse), Einbeziehung der professionell Eigenwerbung treibenden Unternehmer in den Kreis der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten, Beseitigung der Doppelbelastung von Vermarktern, die an von der Versicherungspflicht befreite Künstler und Publizisten einen Zuschuß für eine befreiende Lebensversicherung gezahlt haben, sowie Übertragung der Aufgaben der Künstlersozialkasse auf die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen unter Beibehaltung des Sitzes Wilhelmshaven. Dem Bund entstehen Mehrkosten von rd. 12 Mio DM im Jahr. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Einführung geschlechtsneutraler Bezeichnungen; Regelung für Fälle, in denen die Zahlungen der Versicherten an die Künstlersozialkasse nicht ausreichen; vorrangige Entrichtung an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung; keine Einschränkung der Abgabepflicht bei Aufträgen, die von einer Werbeagentur vermittelt worden sind; Änderung des § 126a Angestelltenversicherungsgesetz; Anpassung der Begründung von Rentenanwartschaften an das allgemeine Rentenversicherungsrecht. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Künstlersozialabgabe/Abgabesatz für 1988 * Landesversicherungsanstalt/Übertragung der Künstlersozialkasse auf die LVA Oldenburg-Bremen * Künstlersozialkasse/Übertragung der Künstlersozialkasse auf die LVA Oldenburg-Bremen * Angestelltenversicherungsgesetz/Änderung des § 126a AVG betr. Rentenanwartschaft in der Künstlersozialkasse