Gesetz zur Erweiterung des § 78b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs
Erweiterung der Regelung zur Strafverfolgungsverjährung in personeller und zeitlicher Hinsicht: Ausweitung auf Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung ohne Bundes- oder Landtagsmandat, automatisches Einsetzen der Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Tatbeendigung bis zur Beendigung des Mandats oder Amtes;<br /> Änderung § 78b Strafgesetzbuch