Gesetz zur Erweiterung der Möglichkeiten der Abschiebungssicherung
Aufgrund eines Mangels an speziellen Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsplätzen: vorübergehende Aussetzung der gesetzlichen Regelung zum Vollzug der Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen, d.h. Eröffnung der Möglichkeit zum Vollzug der Sicherungs- und Mitwirkungshaft sowie des Ausreisegewahrsams in allgemeinen Haftanstalten; Beibehaltung getrennter Unterbringung von Abschiebungsgefangenen von Strafgefangenen innerhalb allgemeiner Haftanstalten sowie bisheriger Maßgaben zur Unterbringung von mehreren Angehörigen einer Familie;<br /> Änderung § 62a Aufenthaltsgesetz