Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (G-SIG: 10020190)
<b>Bezug:</b> Siehe auch G24 und I40 <br><br><b>Inhalt:</b> Verbesserung des Schutzes ungeborenen Lebens durch eine Bundesstiftung, die Hilfen für Schwangere, die sich wegen einer Notlage an eine Beratungsstelle gem.§ 218b StGB (soziale Indikation) wenden, finanziert. Im Entstehungsjahr 1984 stellt der Bund der Stiftung 25 Mio DM, in den Jahren 1985 bis 1988 jährlich 50 Mio DM zur Verfügung. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die auf die einzelnen Länder entfallenen Mittel werden jeweils nur einem Zuschußempfänger gewährt. Bundesmittel, die die Stiftung bis zum Abschluß eines Haushaltsjahres nicht verbraucht hat, können für den Aufbau des Stiftungsvermögens verwendet werden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafgesetzbuch: § 218 * Schwangerschaft * Schwangerschaftsberatung * Schwangerschaftsabbruch