Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
Errichtung der "Bundesstiftung Gleichstellung“ als rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern durch Information und Beratung von Verwaltung, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft bei der Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen und Lösungsansätze sowie Identifizierung von Forschungslücken und Vergabe von Forschungsaufträgen: Regelungen u.a. zu Rechtsform, Stiftungszweck und -vermögen, Organen und beteiligten Gremien sowie Satzung, Beschäftige und Berichterstattung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses</strong><strong>:</strong> Besetzung des Direktoriums mit zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts, darunter eine Frau;<br /> Erneute Änderung § 5 Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung<br />