Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand (G-SIG: 10020154)
<b>Bezug:</b> Siehe auch G06, G09, G21 und G23 <br><br><b>Inhalt:</b> Gewährung eines bis 1988 befristeten Zuschusses in Höhe von 40 v.H. der Vorruhestandsleistungen des Arbeitgebers (Vorruhestandsgeld und Sozialversicherungsbeiträge) an ausscheidende Arbeitnehmer, die das 59. Lebensjahr vollendet haben, sofern diese mindestens 65 v.H. des letzten Bruttolohns erhalten und der Arbeitsplatz mit einem Arbeitssuchenden besetzt wird; entsprechende Regelung für Betriebe, die über ihren Eigenbedarf hinaus ausbilden und weniger als 21 Beschäftigte haben; Steuerpflichtigkeit des Vorruhestandsgeldes; Einfügung eines § 19a in Artikel I und Änderung von Artikel II § 1 Erstes Buch SGB, Einfügung eines § 118b AFG; Änderung versch §§ RVO und Reichsknappschaftsgesetz, Änderung des § 1 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz, des § 1 Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, des § 12 ZVALG, des § 18a BVG, des § 2 KLVG und des § 3 Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehindertengesetz. Bei Vorliegen von je 100.000 Vorruhestandsfällen ergibt sich eine Belastung von Sozialversicherung und Staat für 1984 von 566 Mio DM, für 1985 von 589 Mio DM, für 1986 612 Mio DM, für 1987 von 637 Mio DM und für 1988 von 662 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen wird für Arbeitnehmer bereits vom vollendeten 58. Lebensjahr an gezahlt, dafür aber um fünf Prozentpunkte auf 35 vom Hundert der Aufwendungen abgesenkt. Das Gesetz gilt für die Jahrgänge 1926 bis 1930. Eine unterbrechungslose Weiterzahlung des Zuschusses findet auch dann statt, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mehr auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz beschäftigt, der Arbeitsplatz jedoch innerhalb von drei Monaten mit einem anderen vom Gesetz anerkannten Arbeitnehmer besetzt wird. Der Arbeitgeber erhält auch ohne entsprechende vertragliche Abrede die Möglichkeit, die Vorruhestandsleistung, sofern der Arbeitnehmer eine mehr als geringfügige Nebentätigkeit ausübt, um den entfallenden Zuschuß zu kürzen. Außerdem erfolgt eine Sicherung von Betrieben mit ungünstiger Altersstruktur vor einer finanziellen Überforderung durch die garantierte Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, Vorruhestandsleistungen zu erbringen. Gleichstellung der Berliner Arbeitnehmer mit denen im Bundesgebiet. Außerdem erlangen bestimmte im Ausland lebende Empfänger von Vorruhestandsgeld eine Freistellung von der Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung. Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld beim Konkurs des Arbeitgebers verlieren den Charakter von Massenschulden, wenn sie gem. Vorruhestandsgesetz Par. 9 auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen. Bei Vorliegen von 140.000 Vorruhestandsfällen im Jahre 1984 ergibt sich eine Belastung von Bundesanstalt für Arbeit und Bundeshaushalt von 606 Mio DM, bei 563.000 Fällen im Jahr 1985 von 2,534 Mio DM, bei 572.000 Fällen im Jahre 1986 von 2,677 Mio DM, bei 595.000 Fällen im Jahre 1987 von 2,898 Mio DM und bei 607.000 Fällen im Jahre 1988 von 3,077 Mio DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Älterer Arbeitnehmer/Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand * Flexible Altersgrenze/Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand * Beschäftigungspolitik/Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand * Arbeitslosigkeit/Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand * Jugendarbeitslosigkeit/Besetzung eines durch Vorruhestandsgeldgewährung freiwerdenden Arbeitsplatzes durch einen Arbeitssuchenden als Voraussetzung der Zuschußgewährung * Tarifvertrag/Regelung des Vorruhestandsgeldes in Tarifverträgen * Arbeitszeitverkürzung/Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand * Arbeitsloser/Besetzung eines durch Vorruhestandsgeldgewährung freiwerdenden Arbeitsplatzes durch einen Arbeitssuchenden als Voraussetzung der Zuschußgewährung * Arbeitsplatz/Besetzung eines durch Vorruhestandsgeldgewährung freiwerdenden Arbeitsplatzes durch einen Arbeitssuchenden als Voraussetzung der Zuschußgewährung * Mittelständisches Unternehmen/ Zuschüsse zum Vorruhestandsgeld bei Betrieben mit höchstens 20 Beschäftigten, die über ihren Eigenbedarf hinaus ausbilden * Ausbildungsplatz/Zuschüsse zum Vorruhestandsgeld bei Betrieben mit höchstens 20 Beschäftigten, die über ihren Eigenbedarf hinaus ausbilden * Sozialversicherungsbeitrag/Sozialversicherungspflicht bei Beziehern von Vorruhestandsgeld * Arbeitsförderungsgesetz/ Einfügung eines § 118b AFG betr. Vorruhestandsgeld * Reichsversicherungsordnung/Änderung und Ergänzung versch. §§ RVO betr. Vorruhestandsgeld * Reichsknappschaftsgesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ Reichsknappschaftsgesetz betr. Vorruhestandsgeld * Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs- Gesetz/Änderung des § 1 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs- Gesetz betr. Vorruhestandsgeld * Betriebliche Altersversorgung/ Änderung des § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung betr. Vorruhestandsgeld * Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft/Änderung des § 12 ZVALG betr. Vorruhestandsgeld * Bundesversorgungsgesetz/Änderung des § 18a BVG betr. Vorruhestandsgeld * Krankenversicherung der Landwirte/Änderung des § 2 KVLG betr. Vorruhestandsgeld * Ausgleichsabgabe gem.Schwerbehindertengesetz/Änderung des § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehindertengesetz) betr. Vorruhestandsgeld * Sozialgesetzbuch/Einfügung eines § 19a in Artikel I und Änderung von Artikel II § 1 Erstes Buch SGB betr. Vorruhestandsgeld