Gesetz zur Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder ausländischer Eltern (G-SIG: 13020629)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B013, B069, B079 und B087 <br><br><b>Inhalt:</b> Einfügung der §§ 85a und 85b in das Ausländergesetz: Erleichterung der Einbürgerung für Kinder, deren Eltern eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet leben, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder, deren nicht deutsche Eltern bereits in Deutschland geboren sind und über eine Arbeitserlaubnis verfügen. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Staatsangehörigkeit/Gesetz zur Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder ausländischer Eltern * Ausländergesetz/Einfügung der §§ 85a und 85b AuslG betr. Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch ausländische Kinder * Einbürgerung/Erleichterte Einbürgerung jugendlicher Ausländer betr. § 85a AuslG