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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-286759

Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften

Stage enactedUpdated 17d ago

Zulässigkeit der notariellen Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen für alle Rechtsträger (Einzelkaufleute, GmbH, AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Zweigniederlassungen), Einbeziehung von Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister, Ausweitung auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten sowie auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse einschließlich Kapitalmaßnahmen;<br /> Änderung versch. §§ in 8 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung<br /> <br /> Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Ermöglichung von Beurkundungen per Videokommunikation auch bei Gründungen mit Sacheinlagen und weiteren Beschlüssen<br /> Richtlinie (EU) 2019/1151 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186, 11.07.2019, S. 80) ; Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) GESTA 19. WP C210<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> größere Flexibilität für GmbH und Personenhandelsgesellschaften bei der Auswahl eines Notars für die Beurkundung mittels Videokommunikation (Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft als Anknüpfung für die notarielle Tätigkeit durch Einsicht in das Handels- oder vergleichbares Register), Aufnahme von Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag, Beginn des Unternehmers mit der Vertragserfüllung als Voraussetzung für das Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, redaktionelle Folgeänderungen;<br /> Zusätzliche Änderung § 10a Bundesnotarordnung und § 356 Bürgerliches Gesetzbuch sowie erneute Änderung § 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung