Gesetz zur Einrichtung eines Sozialen Arbeitsmarktes
Eröffnung neuer Erwerbsperspektiven für Menschen mit besonders schweren Vermittlungshemmnissen durch Ergänzung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit: Einführung betr. Beschäftigungszuschuss bis zu 100 v.H. des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes, Anspruchsvoraussetzungen und begleitende Maßnahmen, Finanzierung durch Bundesmittel sowie eingesparte Mittel bei ALG II und Kosten der Unterkunft; Flexibilisierung der Förderdauer des bestehenden 75-v.H.-Beschäftigungszuschusses; jährliche Berichterstattung;<br /> Änderung § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch