Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)
Einrichtung eines bundeszentralen Korruptionsregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Meldung einschlägiger Auffälligkeiten durch Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen, Abfrage in öffentlichen Auftragsvergabeverfahren, Datenübermittlung und Datensicherheit<br /> <br /> Für Einrichtung und Unterhalt des Registers kommt es zu nicht abschätzbaren Personal- und Sachkosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> GESTA 14. WP 2a-E37 und 2a-E39 sowie GESTA 14. WP 2a-E48<br /> Wiedervorlage in geringfügig geänderter Fassung siehe BT-Drs 17/11415 GESTA 17. WP C140