Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (G-SIG: 14019991)
<b>Bezug:</b> Siehe auch E037 und E039 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 100 und 127 sowie Einfügung § 126a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen, die nach geltendem Recht wegen schwerer Verfehlungen (Bestechung, Betrug, Schwarzarbeit etc.) von öffentlichen Aufträgen auszuschließen sind, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entstehen zusätzliche Personal- und Sachkosten in Höhe von 74.250 Euro. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Regelungen zum Meldeverfahren und Präzisierung der Verstöße, die im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren begangen wurden, unverzügliche Mitteilung über den Wegfall von Gründen für den Ausschluss durch den öffentlichen Auftraggeber. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Kartellgesetz/Änderung §§ 100 und 127, Einfügung § 126a GWB betr. Register unzuverlässiger Unternehmen * Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle/Einrichtung eines Registers unzuverlässiger Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle * Wirtschaftskriminalität/Einrichtung eines Registers unzuverlässiger Unternehmen * Korruptionsregister/Einrichtung eines Registers unzuverlässiger Unternehmen