Gesetz zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeiter/innen von AIDS-Beratungsstellen (G-SIG: 11020302)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch C52, C54, C95, C97 und I02 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung der §§ 53 und 97 Strafprozeßordnung: Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeiter und Beauftragte anerkannter AIDS-Beratungsstellen. Es entstehen keine Kosten. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Strafprozeßordnung/Änderung der §§ 53 und 97 StPO betr. Zeugnisverweigerungsrecht * AIDS (Krankheit)/ Zeugnisverweigerungsrecht für AIDS-Berater