Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung durch die Familienkasse bei Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen und einer Kontoverbindung sowie zweifelsfreier Anspruchsberechtigung, zunächst nur für Geburten ab dem zweiten Kind, inländischem Wohnsitz des Kindes und inländischer Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils, Beibehaltung der bisherigen Möglichkeit der Antragstellung nach Erhalt des Begrüßungsschreibens mit vorausgefülltem Antrag, insbes. bei fehlenden Angaben;<br /> Änderung §§ 39e, 64, 67, 68 und 69 Einkommensteuergesetz sowie § 71 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Möglichkeit des Abrufs der Kontoverbindungen bei den Leistungsträgern durch die Familienkasse; datenschutzrechtliche Folgeänderungen;<br /> Änderung § 150 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch