Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung bei einer Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher: Einführung einer sog. Musterfeststellungsklage beim Landgericht zur Feststellung anspruchsbegründender bzw. ausschließender Voraussetzungen auf Klage eingetragener Verbraucherschutzverbände, anwaltsfreie Eintragung der Ansprüche in einem Klageregister durch die Verbraucher, Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils zur Erleichterung nachfolgender außergerichtlicher Streitschlichtung, Form- und Verfahrensvorschriften, Verjährungshemmung und Kostenregelungen; Anwendungsausschluss für Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsverfahren;<br /> Einfügung Buch 6 (§§ 606 bis 613) Zivilprozessordnung und Änderung § 71 Gerichtsverfassungsgesetz sowie Änderung eines § in weiteren 8 Gesetzen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Empfehlung 2013/396/EU vom 11. Juni 2013 für "Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten" (ABl. L 201, 26.07.2013, S. 60) und Bericht der EU-Kommission vom 25. Januar 2018 über die Umsetzung Empfehlung 2013/396/EU (Rats-Dok. 6043/18; COM(2018) 40 final)<br /> Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Verbraucher durch Einführung einer Musterfeststellungsklage<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 176/18 GESTA C027<br /> Siehe auch GESTA C007<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Zuweisung der erstinstanzlichen Zuständigkeit an die Oberlandesgerichte nach den Verfahrensregeln für Landgerichte und Klarstellung zur örtlichen Zuständigkeit, Änderungen in den Bereichen Aussetzungsmöglichkeit der Individualprozesse von Unternehmen bis zum Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens, unwiderlegliche Vermutung zur Klagefähigkeit öffentlich geförderter Verbraucherverbände und -zentralen, Bekanntmachungen und Klageregisteranmeldung sowie zur Sperrwirkung bei zeitgleichen Klagen, generelle Zulässigkeit der Revision zum BGH; Annahme einer Entschließung: Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch bis zum 1. September zur Unterbindung kostenpflichtiger Abmahnungen bei nicht erheblichen und geringfügigen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen sowie weitere Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch;<br /> Zusätzliche Änderung § 119 bei Verzicht auf Änderung § 71 Gerichtsverfassungsgesetz, zusätzliche Einfügung §§ 32c und 614, zusätzliche Änderung § 148 sowie Änderung §§ 606, 607, 608 und 610 Bürgerliches Gesetzbuch