Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur zeitlich befristeten Speicherung von Verkehrsdaten öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste betr. Strafverfolgungsvorsorge und Gefahrenabwehr: Art der Daten, Umfang und Dauer der Speicherung, Voraussetzungen und Verfahren betr. Zugriff und Auswertung, Vorgaben zu Datensicherheit und Löschung, Unterrichtung der Betroffenen; Einschränkung von Grundrechten betr. Fernmeldegeheimnis; Einführung eines neuen Straftatbestands der Datenhehlerei, Schutzbereich, Grenzen und Strafrahmen, Freistellung von Amtsträgern bei Ankauf von Datenmaterial für Besteuerungsverfahren, Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie von Journalisten;<br /> Neufassung § 100g, Einfügung § 101a und 101b, Änderung §§ 100j sowie Folgeänderung weiterer §§ Strafprozessordnung, Neufassung §§ 113a und 113b sowie Einfügung §§ 113c bis 113g, Änderung §§ 121, 149 und 150 Telekommunikationsgesetz, Einfügung § 12 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, Änderung §§ 6 und 13 sowie Anlage 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Einfügung § 202d und Änderung § 205 Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 betr. Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung (BVerfGE 125, 260)<br /> Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. April 2014 über die Gültigkeit der "Richtlinie 2006/24/EG 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54)" (C-293/12 und C-596/12)<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD auf BT-Drs 18/5088 GESTA C067<br /> Siehe auch GESTA C009