Gesetz zur Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Vielkläger im sozialgerichtlichen Verfahren
Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr in Höhe von 30 Euro für Vielkläger in sozialgerichtlichen Verfahren zur Reduzierung der hohen Anzahl erfolgloser Gerichtsverfahren und Entlastung der Justiz;<br /> Änderung §§ 73 und 183 Sozialgerichtsgesetz