Gesetz zur Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen im Zweiten Sozialgesetzbuch
Einführung einer Bagatellgrenze von 36 Euro bei Rückforderungen von Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands in den Jobcentern;<br /> Einfügung § 84 und Änderung §§ 40, 66 und 67 Zweites Buch Sozialgesetzbuch